Unter diesem Link des Staatsministeriums finden Sie alle Neuerungen zum Coronavirus, diese werden stetig aktualisiert.
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis, Ihre Geduld und Ihr Vertrauen.
(Stand: 13.04.2022)
Auszug aus dem 472. Newsletter
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Änderung der Allgemeinverfügung Isolation (AV-Isolation) zum 13. April 2022 / Auswirkungen auf intensiviertes Testverfahren und Gruppenschließungen
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat kurzfristig mit Wirkung ab 13. April 2022 die Regelungen zur Quarantäne
und Isolation im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion geändert. Nach der neuen sogenannten AV-Isolation müssen Kontaktpersonen künftig nicht mehr in Quarantäne. Daher wird es
künftig in Kitas auch keine neuen Gruppenschließungen mehr geben.
Keine Quarantäne für Kontaktpersonen
Kontaktpersonen von Corona-Infizierten müssen künftig nicht mehr in Quarantäne. Für Personen, die sich aktuell in Quarantäne befinden, endet die Quarantänepflicht sofort. Damit gibt es für
Kontaktpersonen auch keine staatlichen Einschränkungen mehr beim Besuch der Kitas. Dies gilt für Kinder und Beschäftigte.
Keine neuen Gruppenschließungen
Die Regelungen zu Gruppenschließungen dienten dazu, eine Vielzahl von Quarantäneanordnungen zu vermeiden. Da es künftig keine Verpflichtung zur Quarantäne mehr gibt, entfällt auch die
Notwendigkeit für Gruppenschließungen.
Die Vorgaben zur Gruppenschließung bei einer Häufung von Infektionsfällen sind ab 13. April 2022 nicht mehr
anzuwenden.
Gruppen bzw. Einrichtungen, die aktuell bereits geschlossen sind, können vom Träger ab 13. April 2022 auch vor Ablauf der fünf Wochentage wieder geöffnet werden. Die Schließung
kann jedoch auch für die vollen fünf Wochentage beibehalten werden.
Verkürzte Isolation
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des Testergebnisses in Isolation begeben. Die Dauer der Isolation wurde verkürzt.
Die Isolation endet
Bei einem positiven Selbsttest ist ein weiterer Test von geschultem Personal vornehmen zu lassen.
Nach Beendigung der Isolation wird vom Bayerischen Gesundheitsministerium in der AV- Isolation empfohlen, für weitere fünf Tage in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Diese
Empfehlung gilt auch für Beschäftigte in den Kitas oder der Kindertagespflege. Für Kita-Kinder gilt diese Empfehlung nicht, da diese in der Regel auch bislang von der
Maskenpflicht befreit waren.
Intensiviertes Testverfahren
Die Regelungen für das intensivierte Testverfahren sind in der 16. BayIfSMV gesetzlich vorgeschrieben. Sie bleiben nach derzeitigem Stand unverändert bis 30. April 2022
gültig.
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung
Angepasste quarantäneregelungen in der Kindertagesbetreuung
Liebe Eltern,
unser aller Ziel ist es, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen trotz aktuell hoher Infektionszahlen geöffnet bleiben können. Kinderbetreuungseinrichtungen sind
Bildungseinrichtungen. Sie sind zudem unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Inzwischen dominiert auch in Bayern die Omikron-Variante. Dies führt überwiegend zu milderen
Krankheitsverläufen. Daher wurden die Quarantäneregelungen für den Bereich
der Kindertagesbetreuung angepasst.
Infizierte Kinder
Auch weiterhin dürfen
infizierte Kinder die Kita nicht besuchen. Dies gilt bereits bei einem positiven Selbsttest. Alle Kontakte müssen sofort reduziert werden. Ein positiver Selbsttest sollte durch einen PCR-Test (z.
B. im Testzentrum) bestätigt werden. Das Gesundheitsamt informiert die Eltern dann über das weitere Vorgehen und ordnet Isolation an.
Bitte informieren Sie
die Einrichtung unverzüglich über ein positives Testergebnis Ihres Kindes, unabhängig von der Testart und unabhängig davon, wer den Test durchgeführt hat.
- Dauer der Isolation
Die vom Gesundheitsamt angeordnete Isolation dauert in der Regel zehn Tage. Sie kann nach sieben Tagen beendet werden, wenn das Kind keine Covid-19-typischen Symptome
hat. Hierzu benötigen die Kinder einen negativen Test. Hierfür genügt ein Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person.
Diesen erhalten sie z. B. in einer Apotheke oder einem Testzentrum. Die Isolation endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
- Täglicher Testnachweis
Künftig
gilt: Solange nur einzelne Kinder positiv auf das Corona-Virus getestet werden, können die übrigen Kinder die Einrichtung weiter besuchen.
Eine Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter findet bei Einzelfällen in den Kitas nicht mehr statt.
Wird in einer Gruppe ein Infektionsfall bekannt, so müssen die Kinder dieser Gruppe an den nächsten fünf Besuchstagen täglich einen Testnachweis erbringen. Dies gilt für alle Kinder, also auch
für Kinder, die als geimpft oder genesen gelten. Für die dafür notwendigen zusätzlichen Tests können die Eltern spezielle Berechtigungsscheine erhalten. Damit können auch die zusätzlichen Tests
bei Bedarf kostenfrei über die Apotheken bezogen werden. Die Einrichtungen informieren alle Eltern über die Notwendigkeit der zusätzlichen Testungen.
- Gruppenschließungen
Der Träger der Einrichtung soll die Gruppe schließen, wenn eine
Häufung von Infektionen vorliegt. Eine Häufung liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent der Kinder einer Gruppe aufgrund einer positiven Testung auf Sars-CoV-2 die Einrichtung nicht besuchen können.
Daher ist es wichtig, dass Sie die Einrichtung umgehend über einen positiven Test bei ihrem Kind
informieren. Die Einrichtung teilt den Eltern die Gruppenschließung mit.
- Dauer der Gruppenschließung
Die Gruppenschließung dauert fünf Wochentage (Wochenende und
Feiertage zählen mit). Die Gruppenschließung beginnt erst einen Tag nach dem Tag, an dem die Häufung der Infektionen festgestellt wurde und die Eltern von ihrer Einrichtung über
die Gruppenschließung informiert wurden. Wird die 20 Prozent-Hürde also z.B. an einem Donnerstag überschritten, beginnt die Schließung am Freitag und dauert bis Dienstag.
Nach Rückkehr aus der Gruppenschließung müssen die Kinder einen Testnachweis erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur
Testnachweispflicht.
- Ausnahmen von der Gruppenschließung
Im Fall einer Gruppenschließung können grundsätzlich alle Kinder der Gruppe diese für die nächsten fünf Wochentage nicht besuchen. Wir bitten
auch die Eltern von genesenen oder geimpften Kindern von einem Besuch der Einrichtung abzusehen
und die Kontakte Ihres Kindes zu reduzieren.
Quarantäneanordnungen
Unabhängig von der Gruppenschließung durch den Träger kann auch
das Gesundheitsamt bei einer Häufung von Infektionsfällen für die Kinder einer Gruppe zusätzlich Quarantäneanordnen. In der Regel wird die Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt nicht mehr
individuell an die Eltern ausgehändigt, sondern es ergeht eine kollektive Anordnung für die
gesamte Gruppe. Die Einrichtung leitet diese an die Eltern weiter. Auch wenn die Anordnung über die Einrichtung ausgehändigt wird, handelt es sich um eine Anordnung des Gesundheitsamtes. Für
etwaige Rückfragen zur Quarantäne wenden Sie sich daher bitte an ihr Gesundheitsamt.
- Ausnahmen von der Quarantäne
Auch wenn das Gesundheitsamt für die ganze Gruppe Quarantäne
anordnet, müssen Kinder, die als geimpft oder genesen gelten, nicht in Quarantäne. Nähere Informationen zu den Ausnahmen der Quarantäne finden Sie unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/. Die Kinder, die ausgenommen sind, werden in der Regel aber bei der Quarantäneanordnung nicht namentlich
genannt.
Die Prüfung, ob das eigene Kind einen Ausnahmetatbestand erfüllt, obliegt bei kollektiver Quarantäneanordnung daher den Eltern. Für weitere Fragen zu Ausnahmen wenden Sie sich bitte an ihr
Gesundheitsamt.
Auch wenn Ihr Kind nicht der Quarantänepflicht unterliegt, bitten wir, auf einen Besuch der Kita möglichst zu verzichten. Das pädagogische Personal arbeitet seit Monaten unter schwierigsten
Bedingungen. Zusätzlicher organisatorischer Aufwand
sollte daher möglichst vermieden werden. In jedem Fall empfehlen wir die Kontakte Ihres Kindes auf das private Umfeld zu begrenzen.
- Beendigung der Quarantäne
Grundsätzlich dauert eine Quarantäne zehn Tage. Sie kann bei
Kindern aber nach fünf Tagen beendet werden (Freitestung). Hierzu benötigen die Kinder einen negativen Test. Hierfür genügt ein Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft
oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person. Einen solchen Schnelltest erhalten sie z. B. in einer Apotheke oder einem Testzentrum. Freitesten setzt voraus, dass das Kind keine
Covid-19-typischen Symptome hat. Diese Freitestung liegt in der Eigenverantwortung der Eltern. Eine Kontrolle durch die Einrichtung oder durch das
Gesundheitsamt erfolgt nicht.
Nach Rückkehr aus der Quarantäne müssen die Kinder wie gewohnt einen Testnachweis für den Besuch der Einrichtung erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die
regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.
Wir bedanken uns erneut bei Ihnen und Ihrer Familie für Ihre Unterstützung bei der Bewältigung der Corona-Pandemie und wünschen Ihnen alles
Gute!
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung
Stand: Dezember 2021
Liebe Eltern,
unser aller Ziel ist es, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Kinderbetreuungseinrichtungen) trotz aktuell hoher Infektionszahlen geöffnet bleiben können. Kindertageseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen. Sie sind zudem
unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Es ist daher sehr wichtig, jede Möglichkeit zu nutzen, um den Infektionsschutz zugunsten der Kinder sowie der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung zu erhöhen.
Wir müssen alles daran setzen, dass das Corona-Virus erst gar nicht in die Kita gelangt. So verhindern wir, dass das Virus sich in der Einrichtung verbreitet oder gar von den Kindern mit nach Hause gebracht wird. Um die Corona-Sicherheit in der Kindertages-betreuung nochmals zu erhöhen, gilt deshalb ab dem 10. Januar 2022 eine Testnachweispflicht. Die Testnachweispflicht gilt für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung. Das heißt: Kinder dürfen in ihrer Kinderbetreuungseinrichtung ab dem 10. Januar 2022 nur betreut werden, wenn sie drei Mal wöchentlich getestet werden. Die Tests finden jedoch nicht in den Einrichtungen statt. Vielmehr können die Kinder zuhause mittels Selbsttest negativ getestet werden. Hierüber ist ein Nachweis zu erbringen.
Ihre Kinderbetreuungseinrichtung entscheidet, wie die Testnachweispflicht vor Ort konkret umgesetzt wird. Ihre Kinderbetreuungseinrichtung kreuzt die jeweils gewählte Option an, die für Sie gilt. Getestet wird in beiden Optionen grundsätzlich montags, mittwochs und freitags. Ist ein Kind an einem dieser Tage nicht anwesend, so wird der Test nachgeholt, sobald das Kind wieder betreut wird. Wichtig ist die Testung in regelmäßigen Abständen.
Legen Sie keinen Testnachweis vor, so darf Ihr Kind nicht betreut werden. Bringt eine dritte Person Ihr Kind in die Kinderbetreuungseinrichtung, so bringt diese Person die bei dem Kind verwendete Testkassette oder das von Ihnen unterschriebene Formular mit.
Alternativ können Sie selbstverständlich auch den Nachweis über einen durchgeführten PoC-Antigen-Schnelltest (Bürgertest) oder PCR-Test vorlegen. In Kindertageseinrichtungen mit PCR-Pooling wird die Testnachweispflicht durch die Teilnahme am Pooling erfüllt, sodass kein weiterer Nachweis erforderlich ist. Sie erhalten erneut Berechtigungsscheine von Ihrer Kinderbetreuungseinrichtung, um damit in den Apotheken kostenfrei Selbsttests abholen zu können. Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Berechtigungsschein nach dem Einlösen wieder in der Einrichtung abgeben müssen.
Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe und wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest.
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung
Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
Stand: 16.11.2021
Ausweitung des Testangebots in der Kindertagesbetreuung (nicht eingeschulte Kinder)
Mit Blick auf die weiterhin steigenden Infektionszahlen wird das bereits bestehende Testangebot für nicht eingeschulte Kinder ausgeweitet. Künftig erhalten die Kinder pro Woche drei statt bislang zwei Tests. Hierfür kann bis Jahresende ein zusätzlicher Berechtigungsschein ausgegeben werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Beispiel: Hat ein Kind bzw. haben seine Eltern von seiner bzw. ihrer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson seit September 2021 bereits zwei Berechtigungsscheine erhalten und den oberen Teil des vorherigen Berechtigungsscheins jeweils zurückgegeben, können bis Ende des Jahres zwei weitere Berechtigungsscheine – jeweils nach Rückgabe des oberen Teils – an das betreffende Kind bzw. dessen Eltern ausgegeben werden.
Bildung fester Gruppen
Die wirksamste Maßnahme bei Bekämpfung der Pandemie ist – neben der Impfung gegen das Coronavirus – weiterhin die Kontaktreduzierung. Derzeit steht die Krankenhaus-Ampel bayernweit auf Rot. Solange dies der Fall ist, ist die Betreuung der Kinder in festen Gruppen künftig vorgeschrieben. Vollständig geimpfte bzw. genesene Beschäftigte können allerdings gruppenübergreifend tätig werden. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) wurde entsprechend geändert. Auch der Rahmenhygieneplan wird diesbezüglich zeitnah angepasst.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 - Kindertagesbetreuung
Stand: 19.05.2021
Erfreulicherweise sinken die Infektionszahlen in Bayern derzeit stetig.
Im Landkreis Ostallgäu hat die vom Robert-Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Schwellwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Somit gelten im Landkreis Ostallgäu ab kommenden Freitag, den 21. Mai 2021 diejenigen Regeln nach §28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der 12. BaylfSMV, die an die Unterschreitung dieses Schwellenwerts geknüpft sind. (nähere Infos im Anhang)
Dies bedeutet für uns in der Kindertageseinrichtung, dass ab Freitag, den 21. Mai 2021 „ALLE KINDER“ wieder die Einrichtung bis zu einem 7-Tage-Inzidenzwert von 165 besuchen dürfen. Wir sind weiterhin in einem „eingeschränkten Regelbetrieb“ (geschlossene Gruppen – keine Gruppenübergreifende Angebote).
Stand: 07.05.2021
Stand: 30.04.2021
Stand: 23.04.2021
Es gelten weiterhin die Regeln für die Notbetreuung, die Sie auf dieser Seite finden.
Die Öffentliche Bekanntmachung des "Landratsamtes Ostallgäu" ist mit einem Schreiben hinterlegt.
Wenn Sie für ihr Kind eine Notbetreuung brauchen, so teilen Sie uns dies bitte mit und laden Sie sich das Formular zum ausfüllen herunter. Wir wüschen Ihnen gutes
Durchhaltevermögen und hoffen auf ein baldiges Wiedersehen!
Stand: 01.04.2021
Folgende Kinder werden in der Notbetreuung betreut:
· Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer
Erwerbstätigkeit nachgehen müssen
· Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist
· Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
haben
· Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist außerdem, dass die Kinder …
· keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweisen
· nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen
sind
· keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen
Wir appellieren an alle Eltern, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann. Uns ist bewusst, dass ihnen hiermit viel abverlangt wird, jedoch sind dies Vorgaben des Bayerischen Staatsministerium an die wir uns halten müssen.
Sollten Sie begründeten Bedarf für eine Notbetreuung haben, teilen Sie uns heute (01.04.2021) bei der Abholzeit bitte mit, an welchen Tagen und wie lange Sie die Betreuung für ihr Kind benötigen.
Stand: 19.03.2021
Das bedeutet konkret:
· Es werden nur Kinder betreut, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere,
wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
· Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
· Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SBG VIII haben,
· Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind
Wir appellieren an alle Eltern, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann. Uns ist bewusst, dass ihnen hiermit viel abverlangen wird. Allerdings sind dies Vorgaben des Bayerischen Staatsministerium an die wir uns halten müssen.
Sollten Sie begründeten Bedarf für eine Notbetreuung haben, teilen Sie uns heute (19.03.2021) bei der Abholzeit bitte mit, an welchen Tagen und wie lange Sie die Betreuung benötigen.
Klarstellende Erläuterungen zum Umgang mit Krankheitssymptomen
Stand: 17.03.2021
Diese Reaktionen lassen nicht auf eine Coronavirus-Infektion schließen.
Stand: 11.03.2021
Ab Montag, den 15. März 2021, gilt daher in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Folgendes für Kinder und Beschäftigte in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen:
Besucht ein Kind die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle und treten während des Tagesverlaufs Krankheitssymptome auf, so informieren Sie die Eltern umgehend und bitten darum, das betreffende Kind abzuholen.
Stand: 05.03.2021
Wir informieren Sie, dass ab dem 15. März 2021 in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50
die Möglichkeit besteht, in den Regelbetrieb zurückzukehren und wieder mit offenen Konzepten zu arbeiten. Im Folgenden möchten wir Sie detailliert über die ab dem 15. März geltenden Regelungen
informieren:
7-Tage-Inzidenz unter 50 |
7-Tage-Inzidenz 50-100 |
7-Tage-Inzidenz über 100 |
Regelbetrieb: |
Eingeschränkter Regelbetrieb: |
Notbetreuung: |
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden werden jeweils am Freitag jeder
Woche die für den betreffenden Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt maßgebliche Inzidenzeinstufung bestimmen. Die für den Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt
dann für den betreffenden Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des
folgenden Sonntags.
Beispiel: Die 7-Tage-Inzidenz für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt liegt am Freitag, den 19. März 2021 über 50. Für die gesamte
darauffolgende Woche (22. März 2021 bis 28. März 2021) befinden sich die Kindertageseinrichtungen im betreffenden Landkreis bzw. der betreffenden kreisfreien Stadt im eingeschränkten
Regelbetrieb, selbst, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Laufe der Woche unter den Wert von 50 sinken oder über den Wert von 100 steigen sollte.
Sowohl im (eingeschränkten) Regelbetrieb wie auch in der Notbetreuung findet der Rahmenhygieneplan Anwendung. Dieser wird aktuell überarbeitet. Sobald die finale
Fassung vorliegt, werden wir Sie hierüber informieren.
Stand: 12.02.2021
Wie Sie sicher aus den Medien erfahren haben, gibt es weiterhin Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung.
Die Notbetreuung wurde bis 19. Februar 2021 verlängert.
Ab Montag, den 22. Februar 2021, vorbehaltlich der Zustimmung des Bayer. Landtags, ist eine Rückkehr der Kinder in die Kindertagesbetreuung vorgesehen.
Folgendes Vorgehen ist geplant:
Hinweise zum eingeschränkten Regelbetrieb:
Bitte teilen Sie uns kommende Woche mit, ob Ihr Kind ab dem 22.02.21 wieder zu uns in den Kindergarten kommt.
Wir freuen uns sehr darauf, Sie und ihre Kinder bald wieder bei uns im Haus begrüßen zu dürfen.
Stand: 20.01.2021
Wie Sie sicher aus den Medien erfahren haben, gibt es weiterhin Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung.
Die Notbetreuung wurde bis 14. Februar 2021 verlängert.
Stand: 07.01.2021
Die Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten haben aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen beschlossen, den aktuellen Lockdown vorerst bis 31. Januar 2021 zu verlängern. Der Bayerische Ministerrat hat daher am 06. Januar 2021 beschlossen, auch die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen weiterhin geschlossen zu halten, wobei - wie bislang auch - eine Notbetreuung zulässig bleibt.
Das bedeutet konkret:
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung bleibt grundsätzlich weiterhin untersagt. Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes ist in den Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, in der Ferientagesbetreuung sowie in organisierten Spielgruppen für Kinder für folgende Personengruppen zulässig:
Wir möchten nochmals eindrücklich an die Eltern appellieren, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann. Uns ist bewusst, dass wir ihnen hiermit viel abverlangen. Es geht nun jedoch darum, die Infektionszahlen nicht weiter in die Höhe zu treiben.
Bitte nehmen Sie mit der Kindergartenleiterin Frau Huber persönlich Kontakt auf (unter 08341-81444), wenn Sie für Ihr Kind einen Notbetreuungsplatz benötigen.
Stand: 02.12.2020
Wann muss mein Kind auf jeden Fall zuhause bleiben?
Kranken Kindern mit akuten Symptomen einer übertragbaren Krankheit wie
ist der Besuch der Kita, HPT oder Kindertagespflegestelle nicht erlaubt.
Ein Besuch der Kita/HPT/Kindertagespflegestelle ist erst wieder möglich, wenn
Darf mein Kind mit leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Erkältungssymptomen (Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten) in die Kita/HPT/Kindertagespflegestelle gehen?
Vorab ist zu sagen: Eine Besuchspflicht der Betreuungseinrichtung gibt es nicht.
bei Kindern in Kindertageseinrichtungen
Stand: 16.11.2020
Wann muss mein Kind auf jeden Fall zuhause bleiben?
Kranken Kindern mit akuten Symptomen einer übertragbaren Krankheit wie
ist der Besuch der Kita, HPT oder Kindertagespflegestelle nicht erlaubt.
Ein Besuch der Kita/HPT/Kindertagespflegestelle ist erst wieder möglich, wenn
Darf mein Kind mit leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Erkältungssymptomen (Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten) in die Kita/HPT/Kindertagespflegestelle gehen?
Vorab ist zu sagen: Eine Besuchspflicht der Betreuungseinrichtung gibt es nicht.
Aktuelle Infos: Der Drei-Stufen-Plan wird ausgesetzt (voraussichtlich bis 30.11.2020)
Erklärtes Ziel der Staatsregierung ist es, dass trotz der aktuellen pandemischen Lage die Kindertageseinrichtungen/HPTs grundsätzlich offen bleiben. Im Grunde gilt daher: In allen Kindertageseinrichtungen/HPTs findet der Regelbetrieb unter Beachtung des zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) und dem Bayerischen
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) abgestimmten aktuellen Rahmenhygieneplans zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogischen Tagesstätten unter Berücksichtigung der jeweilsaktuellen Rechtslage statt.
Der Drei-Stufen-Plan, der sich grundsätzlich an der Sieben-Tage-Inzidenz des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt orientiert hat, wird bis mindestens 30. November 2020 ausgesetzt. Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung allein aufgrund eines bestimmten eingetretenen Inzidenzwerts erfolgen nicht. Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen/HPTs werden nur angeordnet, wenn ein Infektionsgeschehen vorliegt.
Auszug aus: Vollzug des Infektionsschutzgesetzes "Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und heilpädagogische Tagesstätten".
Der Drei-Stufen-Plan
STUFE 3: rot
Besuch der Einrichtung mit leichtem Schnupfen und/oder gelegentlichem Husten ohne Fieber ohne Kontakt zu SARS-CoV2 Infizierten nur nach negativem PCR-Test auf SARS-CoV-2 oder einem ärztlichen Attest möglich. Die Vorlage eines negativen PCR-Tests ist also nicht zwingend notwendig; ausreichend ist auch die Vorlage eines ärztlichen Attestes, das bestätigt, dass kein Anhalt für eine COVID-19-Erkrankung vorliegt.
Nach der Erkrankung können Kinder bei gutem Allgemeinzustand und mindestens 48 Stunden nach Abklingen der Symptome und Fieberfreiheit die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. (Stand: 19. Oktober 2020)
Drei-Stufen-Plan: Stufe 3 erreicht
Das Gesundheitsamt stellte fest, dass die Stufe 3: des Rahmenhygieneplans Corona für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten ab 18.10.2020 erreicht ist. Es sind die vorgeschriebenen Maßnahmen des „Rahmen-Hygieneplans Corona für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten gültig ab 01.09.2020“ umzusetzen.
Damit gelten die folgenden zusätzlichen Maßnahmen nach dem Rahmenhygieneplan in unserer Kita:
Wichtige Informationen für die Eltern:
Momentan hat das Gesundheitsamt für die Kindertagesstätten im Landkreis Ostallgäu noch keine Notbetreuung angeordnet.
Alle Maßnahmen die getroffen wurden und werden, dienen Ihrem und unserem Schutz und sind schlichtweg Vorschrift! Wie schnell sich das Virus ausbreiten kann, zeigen die aktuellen Zahlen. Je verantwortungsvoller wir mit der Situation umgehen, desto sicherer können wir das Alltagsleben im Kindergarten gestalten.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung. Bleiben Sie gesund!
Ihr und Euer Kindergartenteam des Kindergarten St. Vitus