Schreiben vom: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales


Aufrechterhaltung eines Notbetriebes in Kindertageseinrichtungen

Unter diesem Link des Staatsministeriums finden Sie alle Neuerungen zum Coronavirus, diese werden stetig aktualisiert.

 

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php

 

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis, Ihre Geduld und Ihr Vertrauen.

 


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Hygienekonzept Kiga St. Vitus.pdf
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(Stand: 13.04.2022)

 

Auszug aus dem 472. Newsletter

 

Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung

 

 

 

Änderung der Allgemeinverfügung Isolation (AV-Isolation) zum 13. April 2022 / Auswirkungen auf intensiviertes Testverfahren und Gruppenschließungen

 

 

 

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat kurzfristig mit Wirkung ab 13. April 2022 die Regelungen zur Quarantäne und Isolation im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion geändert. Nach der neuen sogenannten AV-Isolation müssen Kontaktpersonen künftig nicht mehr in Quarantäne. Daher wird es künftig in Kitas auch keine neuen Gruppenschließungen mehr geben.

Keine Quarantäne für Kontaktpersonen
Kontaktpersonen von Corona-Infizierten müssen künftig nicht mehr in Quarantäne. Für Personen, die sich aktuell in Quarantäne befinden, endet die Quarantänepflicht sofort. Damit gibt es für Kontaktpersonen auch keine staatlichen Einschränkungen mehr beim Besuch der Kitas. Dies gilt für Kinder und Beschäftigte.

Keine neuen Gruppenschließungen
Die Regelungen zu Gruppenschließungen dienten dazu, eine Vielzahl von Quarantäneanordnungen zu vermeiden. Da es künftig keine Verpflichtung zur Quarantäne mehr gibt, entfällt auch die Notwendigkeit für Gruppenschließungen.
Die Vorgaben zur Gruppenschließung bei einer Häufung von Infektionsfällen
sind ab 13. April 2022 nicht mehr anzuwenden.

Gruppen bzw. Einrichtungen, die aktuell bereits geschlossen sind, können vom Träger ab 13. April 2022 auch vor Ablauf der fünf Wochentage wieder geöffnet werden. Die Schließung kann jedoch auch für die vollen fünf Wochentage beibehalten werden.

Verkürzte Isolation
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des Testergebnisses in Isolation begeben. Die Dauer der Isolation wurde verkürzt.

Die Isolation endet

 

 

  • nach Ablauf von fünf Tagen nach dem ersten positiven Testergebnis, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht
  • spätestens nach Ablauf von zehn Tagen (unabhängig von Symptomen)
  • Ein negativer Testnachweis ist zur Beendigung in beiden Fällen nicht erforderlich

 

Bei einem positiven Selbsttest ist ein weiterer Test von geschultem Personal vornehmen zu lassen.

Nach Beendigung der Isolation wird vom Bayerischen Gesundheitsministerium in der AV- Isolation empfohlen, für weitere fünf Tage in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Diese Empfehlung gilt auch für Beschäftigte in den Kitas oder der Kindertagespflege. Für Kita-Kinder gilt diese Empfehlung nicht, da diese in der Regel auch bislang von der Maskenpflicht befreit waren.

Intensiviertes Testverfahren
Die Regelungen für das intensivierte Testverfahren sind in der 16. BayIfSMV gesetzlich vorgeschrieben. Sie bleiben nach derzeitigem Stand unverändert bis 30. April 2022 gültig.

 

Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung

 


(Stand 08.02.2022)

 

Angepasste quarantäneregelungen in der Kindertagesbetreuung  

 

 

 

Liebe Eltern,
unser aller Ziel ist es, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen trotz aktuell hoher Infektionszahlen geöffnet bleiben können. Kinderbetreuungseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen. Sie sind zudem unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Inzwischen dominiert auch in Bayern die Omikron-Variante. Dies führt überwiegend zu milderen Krankheitsverläufen. Daher wurden die Quarantäneregelungen für den Bereich
der Kindertagesbetreuung angepasst.

 


Infizierte Kinder
Auch weiterhin dürfen infizierte Kinder die Kita nicht besuchen. Dies gilt bereits bei einem positiven Selbsttest. Alle Kontakte müssen sofort reduziert werden. Ein positiver Selbsttest sollte durch einen PCR-Test (z. B. im Testzentrum) bestätigt werden. Das Gesundheitsamt informiert die Eltern dann über das weitere Vorgehen und ordnet Isolation an.
Bitte informieren Sie die Einrichtung unverzüglich über ein positives Testergebnis Ihres Kindes, unabhängig von der Testart und unabhängig davon, wer den Test durchgeführt hat.


- Dauer der Isolation
Die vom Gesundheitsamt angeordnete Isolation dauert in der Regel zehn Tage. Sie kann nach sieben Tagen beendet werden, wenn das Kind keine Covid-19-typischen Symptome hat. Hierzu benötigen die Kinder einen negativen Test. Hierfür genügt ein Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person. Diesen erhalten sie z. B. in einer Apotheke oder einem Testzentrum. Die Isolation endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.


- Täglicher Testnachweis
Künftig gilt: Solange nur einzelne Kinder positiv auf das Corona-Virus getestet werden, können die übrigen Kinder die Einrichtung weiter besuchen.
Eine Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter findet bei Einzelfällen in den Kitas nicht mehr statt.
Wird in einer Gruppe ein Infektionsfall bekannt, so müssen die Kinder dieser Gruppe an den nächsten fünf Besuchstagen täglich einen Testnachweis erbringen. Dies gilt für alle Kinder, also auch für Kinder, die als geimpft oder genesen gelten. Für die dafür notwendigen zusätzlichen Tests können die Eltern spezielle Berechtigungsscheine erhalten. Damit können auch die zusätzlichen Tests bei Bedarf kostenfrei über die Apotheken bezogen werden. Die Einrichtungen informieren alle Eltern über die Notwendigkeit der zusätzlichen Testungen. 

 

 

- Gruppenschließungen
Der Träger der Einrichtung soll die Gruppe schließen, wenn eine Häufung von Infektionen vorliegt. Eine Häufung liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent der Kinder einer Gruppe aufgrund einer positiven Testung auf Sars-CoV-2 die Einrichtung nicht besuchen können. Daher ist es wichtig, dass Sie die Einrichtung umgehend über einen positiven Test bei ihrem Kind
informieren. Die Einrichtung teilt den Eltern die Gruppenschließung mit.


-
Dauer der Gruppenschließung
Die Gruppenschließung dauert fünf Wochentage (Wochenende und Feiertage zählen mit). Die Gruppenschließung beginnt erst einen Tag nach dem Tag, an dem die Häufung der Infektionen festgestellt wurde und die Eltern von ihrer Einrichtung über
die Gruppenschließung informiert wurden. Wird die 20 Prozent-Hürde also z.B. an einem Donnerstag überschritten, beginnt die Schließung am Freitag und dauert bis Dienstag.
Nach Rückkehr aus der Gruppenschließung müssen die Kinder einen Testnachweis erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.

 

 

- Ausnahmen von der Gruppenschließung
Im Fall einer Gruppenschließung können grundsätzlich alle Kinder der Gruppe diese für die nächsten fünf Wochentage nicht besuchen. Wir bitten auch die Eltern von genesenen oder geimpften Kindern von einem Besuch der Einrichtung abzusehen
und die Kontakte Ihres Kindes zu reduzieren.

 

 

 

Quarantäneanordnungen
Unabhängig von der Gruppenschließung durch den Träger kann auch das Gesundheitsamt bei einer Häufung von Infektionsfällen für die Kinder einer Gruppe zusätzlich Quarantäneanordnen. In der Regel wird die Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt nicht mehr individuell an die Eltern ausgehändigt, sondern es ergeht eine kollektive Anordnung für die
gesamte Gruppe. Die Einrichtung leitet diese an die Eltern weiter. Auch wenn die Anordnung über die Einrichtung ausgehändigt wird, handelt es sich um eine Anordnung des Gesundheitsamtes. Für etwaige Rückfragen zur Quarantäne wenden Sie sich daher bitte an ihr Gesundheitsamt.


-
Ausnahmen von der Quarantäne
Auch wenn das Gesundheitsamt für die ganze Gruppe Quarantäne anordnet, müssen Kinder, die als geimpft oder genesen gelten, nicht in Quarantäne. Nähere Informationen zu den Ausnahmen der Quarantäne finden Sie unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/. Die Kinder, die ausgenommen sind, werden in der Regel aber bei der Quarantäneanordnung nicht namentlich genannt.
Die Prüfung, ob das eigene Kind einen Ausnahmetatbestand erfüllt, obliegt bei kollektiver Quarantäneanordnung daher den Eltern. Für weitere Fragen zu Ausnahmen wenden Sie sich bitte an ihr Gesundheitsamt.
Auch wenn Ihr Kind nicht der Quarantänepflicht unterliegt, bitten wir, auf einen Besuch der Kita möglichst zu verzichten. Das pädagogische Personal arbeitet seit Monaten unter schwierigsten Bedingungen. Zusätzlicher organisatorischer Aufwand
sollte daher möglichst vermieden werden. In jedem Fall empfehlen wir die Kontakte Ihres Kindes auf das private Umfeld zu begrenzen.


-
Beendigung der Quarantäne
Grundsätzlich dauert eine Quarantäne zehn Tage. Sie kann bei Kindern aber nach fünf Tagen beendet werden (Freitestung). Hierzu benötigen die Kinder einen negativen Test. Hierfür genügt ein Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person. Einen solchen Schnelltest erhalten sie z. B. in einer Apotheke oder einem Testzentrum. Freitesten setzt voraus, dass das Kind keine Covid-19-typischen Symptome hat. Diese Freitestung liegt in der Eigenverantwortung der Eltern. Eine Kontrolle durch die Einrichtung oder durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht.
Nach Rückkehr aus der Quarantäne müssen die Kinder wie gewohnt einen Testnachweis für den Besuch der Einrichtung erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.

 

 

 

Wir bedanken uns erneut bei Ihnen und Ihrer Familie für Ihre Unterstützung bei der Bewältigung der Corona-Pandemie und wünschen Ihnen alles Gute!

 

 

 

Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung


Stand: Dezember 2021

Testnachweispflicht ab dem 10. Januar 2022

Liebe Eltern,

unser aller Ziel ist es, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Kinderbetreuungseinrichtungen) trotz aktuell hoher Infektionszahlen geöffnet bleiben können. Kindertageseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen. Sie sind zudem

 

unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Es ist daher sehr wichtig, jede Möglichkeit zu nutzen, um den Infektionsschutz zugunsten der Kinder sowie der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung zu erhöhen.

 

 

 

Wir müssen alles daran setzen, dass das Corona-Virus erst gar nicht in die Kita gelangt. So verhindern wir, dass das Virus sich in der Einrichtung verbreitet oder gar von den Kindern mit nach Hause gebracht wird. Um die Corona-Sicherheit in der Kindertages-betreuung nochmals zu erhöhen, gilt deshalb ab dem 10. Januar 2022 eine Testnachweispflicht. Die Testnachweispflicht gilt für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung. Das heißt: Kinder dürfen in ihrer Kinderbetreuungseinrichtung ab dem 10. Januar 2022 nur betreut werden, wenn sie drei Mal wöchentlich getestet werden. Die Tests finden jedoch nicht in den Einrichtungen statt. Vielmehr können die Kinder zuhause mittels Selbsttest negativ getestet werden. Hierüber ist ein Nachweis zu erbringen.

 

Ihre Kinderbetreuungseinrichtung entscheidet, wie die Testnachweispflicht vor Ort konkret umgesetzt wird. Ihre Kinderbetreuungseinrichtung kreuzt die jeweils gewählte Option an, die für Sie gilt. Getestet wird in beiden Optionen grundsätzlich montags, mittwochs und freitags. Ist ein Kind an einem dieser Tage nicht anwesend, so wird der Test nachgeholt, sobald das Kind wieder betreut wird. Wichtig ist die Testung in regelmäßigen Abständen.

 

 

 

Legen Sie keinen Testnachweis vor, so darf Ihr Kind nicht betreut werden. Bringt eine dritte Person Ihr Kind in die Kinderbetreuungseinrichtung, so bringt diese Person die bei dem Kind verwendete Testkassette oder das von Ihnen unterschriebene Formular mit.

 

 

 

Alternativ können Sie selbstverständlich auch den Nachweis über einen durchgeführten PoC-Antigen-Schnelltest (Bürgertest) oder PCR-Test vorlegen. In Kindertageseinrichtungen mit PCR-Pooling wird die Testnachweispflicht durch die Teilnahme am Pooling erfüllt, sodass kein weiterer Nachweis erforderlich ist. Sie erhalten erneut Berechtigungsscheine von Ihrer Kinderbetreuungseinrichtung, um damit in den Apotheken kostenfrei Selbsttests abholen zu können. Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Berechtigungsschein nach dem Einlösen wieder in der Einrichtung abgeben müssen.

 

 

Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe und wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest.

 

Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung


 

Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)

 

Stand: 16.11.2021

 

 

Ausweitung des Testangebots in der Kindertagesbetreuung (nicht eingeschulte Kinder)

 

 

 

Mit Blick auf die weiterhin steigenden Infektionszahlen wird das bereits bestehende Testangebot für nicht eingeschulte Kinder ausgeweitet. Künftig erhalten die Kinder pro Woche drei statt bislang zwei Tests. Hierfür kann bis Jahresende ein zusätzlicher Berechtigungsschein ausgegeben werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

 

  • Die Träger von Kindertageseinrichtungen und HPTs sowie Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, den von ihnen betreuten (nicht eingeschulten) Kindern drei Tests auf das Coronavirus pro Betreuungswoche anzubieten.
  • Dieser Pflicht kann nachgekommen werden, indem durch die Ausgabe von Berechtigungsscheinen die kostenlose Abholung von Selbsttests in den Apotheken ermöglicht wird. Das bereits im 425. Kita-Newsletter und im 433. Kita-Newsletter beschriebene Verfahren wird also ausgeweitet.
  • Pro Kind kann die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson im Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.12.2021 daher insgesamt vier statt der bislang vorgesehenen drei Berechtigungsscheine ausgeben. Pro Berechtigungsschein erhalten die Familien zehn Selbsttests in der Apotheke.
  • Das bereits genutzte Muster mitsamt der Ausfüllhilfe für die Berechtigungsscheine kann weiterhin verwendet werden. Der ursprünglich vorgegebene Abstand von fünf Wochen zwischen den Ausgaben der Berechtigungsscheine entfällt. Weiterhin notwendig ist die Rückgabe des oberen Teils des Berechtigungsscheins an die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegeperson, um den nächsten Berechtigungsschein zu erhalten.

 

Beispiel: Hat ein Kind bzw. haben seine Eltern von seiner bzw. ihrer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson seit September 2021 bereits zwei Berechtigungsscheine erhalten und den oberen Teil des vorherigen Berechtigungsscheins jeweils zurückgegeben, können bis Ende des Jahres zwei weitere Berechtigungsscheine – jeweils nach Rückgabe des oberen Teils – an das betreffende Kind bzw. dessen Eltern ausgegeben werden.  

 

 

 

Bildung fester Gruppen

 

Die wirksamste Maßnahme bei Bekämpfung der Pandemie ist – neben der Impfung gegen das Coronavirus – weiterhin die Kontaktreduzierung. Derzeit steht die Krankenhaus-Ampel bayernweit auf Rot. Solange dies der Fall ist, ist die Betreuung der Kinder in festen Gruppen künftig vorgeschrieben. Vollständig geimpfte bzw. genesene Beschäftigte können allerdings gruppenübergreifend tätig werden. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) wurde entsprechend geändert. Auch der Rahmenhygieneplan wird diesbezüglich zeitnah angepasst.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Referat V 3 - Kindertagesbetreuung

 

 

 


Stand: 19.05.2021

 

Erfreulicherweise sinken die Infektionszahlen in Bayern derzeit stetig.

 

Im Landkreis Ostallgäu hat die vom Robert-Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Schwellwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Somit gelten im Landkreis Ostallgäu ab kommenden Freitag, den 21. Mai 2021 diejenigen Regeln nach §28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der 12. BaylfSMV, die an die Unterschreitung dieses Schwellenwerts geknüpft sind. (nähere Infos im Anhang)

 

 

Dies bedeutet für uns in der Kindertageseinrichtung, dass ab Freitag, den 21. Mai 2021 „ALLE KINDER“ wieder die Einrichtung bis zu einem 7-Tage-Inzidenzwert von 165 besuchen dürfen. Wir sind weiterhin in einem „eingeschränkten Regelbetrieb“ (geschlossene Gruppen – keine Gruppenübergreifende Angebote).

 


Stand: 07.05.2021

 

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2021-05-06 Bekanntmachung Wert 165.pdf
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Stand: 30.04.2021


Stand: 23.04.2021

 

Es gelten weiterhin die Regeln für die Notbetreuung, die Sie auf dieser Seite finden.

 

Die Öffentliche Bekanntmachung des "Landratsamtes Ostallgäu" ist mit einem Schreiben hinterlegt.

 

Wenn Sie für ihr Kind eine Notbetreuung brauchen, so teilen Sie uns dies bitte mit und laden Sie sich das Formular zum ausfüllen herunter. Wir wüschen Ihnen gutes Durchhaltevermögen und hoffen auf ein baldiges Wiedersehen!

 

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Stand: 01.04.2021

 

Folgende Kinder werden in der Notbetreuung betreut:

 

·        Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer

         Erwerbstätigkeit nachgehen müssen

·        Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist

·        Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

         haben

·        Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind

 

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist außerdem, dass die Kinder …

 

·        keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweisen

·        nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen  

         sind

·        keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen

 

 

Wir appellieren an alle Eltern, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann. Uns ist bewusst, dass ihnen hiermit viel abverlangt wird, jedoch sind dies Vorgaben des Bayerischen Staatsministerium an die wir uns halten müssen.

 

 

Sollten Sie begründeten Bedarf für eine Notbetreuung haben, teilen Sie uns heute (01.04.2021) bei der Abholzeit bitte mit, an welchen Tagen und wie lange Sie die Betreuung für ihr Kind benötigen.

 

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Bekanntmachung Öffnung Schulen-KiGa.pdf
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Stand: 19.03.2021

 

Das bedeutet konkret:

·         Es werden nur Kinder betreut, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere,  

          wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,

·         Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,

·         Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SBG VIII haben,

·         Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind

 

 

Wir appellieren an alle Eltern, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann. Uns ist bewusst, dass ihnen hiermit viel abverlangen wird. Allerdings sind dies Vorgaben des Bayerischen Staatsministerium an die wir uns halten müssen.

 

 

Sollten Sie begründeten Bedarf für eine Notbetreuung haben, teilen Sie uns heute (19.03.2021) bei der Abholzeit bitte mit, an welchen Tagen und wie lange Sie die Betreuung benötigen.


 

Klarstellende Erläuterungen zum Umgang mit Krankheitssymptomen

 

Stand: 17.03.2021

 

  • Kranke Kinder dürfen die Kinderbetreuungseinrichtung grundsätzlich nicht besuchen.
  • Ein Besuch in der Kindertagesbetreuung ist möglich bei:
    • Schnupfen oder Husten aufgrund einer Allergie,
    • verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber),
    • gelegentlichem Husten,
    • Halskratzen oder Räuspern,
    • kurzzeitigem Naselaufen (z. B. beim Wechsel vom Außen- in den Innenbereich).

 

Diese Reaktionen lassen nicht auf eine Coronavirus-Infektion schließen.

 

  • Ein Besuch in der Kindertagesbetreuung ist auch möglich bei:
    • leichten Krankheitssymptomen, wenn ein negativer Corona-Test vorgelegt wird.
  • Ein Besuch in der Kindertagesbetreuung ist nach einer Erkrankung des Kindes wieder möglich, wenn
    • das Kind nur leichte Symptome hatte und wieder gesund ist, ein Corona-Test ist nicht notwendig;
    • das Kind krank war und wieder gesund ist oder nur noch leichte Krankheitssymptome aufweist. Hier ist ein negativer Corona-Test notwendig.

Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern in Kindertageseinrichtungen

 

Stand: 11.03.2021

 

Ab Montag, den 15. März 2021, gilt daher in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Folgendes für Kinder und Beschäftigte in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen: 

 

  • Kinder und Beschäftigte mit Schnupfen oder Husten allergischer Ursache, verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern können die Kinderbetreuungseinrichtung weiterhin ohne Test besuchen.
  • Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist der Besuch bzw. die Tätigkeit in der Kinderbetreuungseinrichtung nur möglich, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC Antigen-Schnelltest) vorgelegt wird. 
  • Kranke Kinder und Beschäftigte in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen nicht besuchen oder in ihnen tätig sein. Die Wiederzulassung zur Kinderbetreuungseinrichtung ist erst wieder möglich, wenn die betreffende Person wieder bei gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome). Zudem ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen Schnelltest) erforderlich. 
  • Der erforderliche Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. Es ist nicht erforderlich, abzuwarten, bis die Krankheitssymptome abgeklungen sind. Die Vorlage eines selbst durchgeführten Schnelltests (Laientest) genügt für den Nachweis nicht.

Besucht ein Kind die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle und treten während des Tagesverlaufs Krankheitssymptome auf, so informieren Sie die Eltern umgehend und bitten darum, das betreffende Kind abzuholen. 

 


Informationen, die ab dem 15. März 2021 in der Kindertageseinrichtung gelten

 

Stand: 05.03.2021

 

Wir informieren Sie, dass ab dem 15. März 2021 in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 die Möglichkeit besteht, in den Regelbetrieb zurückzukehren und wieder mit offenen Konzepten zu arbeiten. Im Folgenden möchten wir Sie detailliert über die ab dem 15. März geltenden Regelungen informieren:
 

7-Tage-Inzidenz unter 50

7-Tage-Inzidenz 50-100

7-Tage-Inzidenz über 100

Regelbetrieb:
Die Kitas können wieder mit offenen Konzepten arbeiten.

Eingeschränkter Regelbetrieb:
Die Betreuung aller Kinder in festen Gruppen ist möglich.

Notbetreuung:
Es werden nur die Kinder betreut, deren Eltern eine Kindertagesbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können.

 

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden werden jeweils am Freitag jeder Woche die für den betreffenden Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt maßgebliche Inzidenzeinstufung bestimmen. Die für den Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt dann für den betreffenden Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags.

Beispiel: Die 7-Tage-Inzidenz für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt liegt am Freitag, den 19. März 2021 über 50. Für die gesamte darauffolgende Woche (22. März 2021 bis 28. März 2021) befinden sich die Kindertageseinrichtungen im betreffenden Landkreis bzw. der betreffenden kreisfreien Stadt im eingeschränkten Regelbetrieb, selbst, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Laufe der Woche unter den Wert von 50 sinken oder über den Wert von 100 steigen sollte.

Sowohl im (eingeschränkten) Regelbetrieb wie auch in der Notbetreuung findet der Rahmenhygieneplan Anwendung. Dieser wird aktuell überarbeitet. Sobald die finale Fassung vorliegt, werden wir Sie hierüber informieren.


Die Notbetreuung in der Kindertageseinrichtung ab dem 11. Januar 2021 wurde verlängert bis 19. Februar 2021

 

Stand: 12.02.2021

 

Wie Sie sicher aus den Medien erfahren haben, gibt es weiterhin Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung.

Die Notbetreuung wurde bis 19. Februar 2021 verlängert.

 

Eingeschränkter Regelbetrieb ab 22.02.2021

 

Ab Montag, den 22. Februar 2021, vorbehaltlich der Zustimmung des Bayer. Landtags, ist eine Rückkehr der Kinder in die Kindertagesbetreuung vorgesehen.

 

 

Folgendes Vorgehen ist geplant:

  • Eingeschränkter Regelbetrieb in Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100
  • Notbetreuung bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100

 

Hinweise zum eingeschränkten Regelbetrieb:

  • die Kinder müssen weiterhin in festen Gruppen betreut werden
  • Möglichkeit der Reihentestungen sowie Antigen-Selbsttests für Personal
  • Empfehlung zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken). Der Rahmenhygieneplan wird diesbezüglich überarbeitet

 

Bitte teilen Sie uns kommende Woche mit, ob Ihr Kind ab dem 22.02.21 wieder zu uns in den Kindergarten kommt.

Wir freuen uns sehr darauf, Sie und ihre Kinder bald wieder bei uns im Haus begrüßen zu dürfen.

 


Die Notbetreuung in der Kindertageseinrichtung ab dem 11. Januar 2021 wurde verlängert bis 14. Februar 2021

 

Stand: 20.01.2021

 

Wie Sie sicher aus den Medien erfahren haben, gibt es weiterhin Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung.

Die Notbetreuung wurde bis 14. Februar 2021 verlängert.

 

Einschränkungen in der Kindertageseinrichtung ab dem 11. Januar 2021

 

Stand: 07.01.2021

 

Die Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten haben aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen beschlossen, den aktuellen Lockdown vorerst bis 31. Januar 2021 zu verlängern. Der Bayerische Ministerrat hat daher am 06. Januar 2021 beschlossen, auch die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen weiterhin geschlossen zu halten, wobei - wie bislang auch - eine Notbetreuung zulässig bleibt.

 

 

Das bedeutet konkret:

 

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung bleibt grundsätzlich weiterhin untersagt. Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes ist in den Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, in der Ferientagesbetreuung sowie in organisierten Spielgruppen für Kinder für folgende Personengruppen zulässig:

 

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohl von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SBG VIII haben,
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind

 

Wir möchten nochmals eindrücklich an die Eltern appellieren, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann. Uns ist bewusst, dass wir ihnen hiermit viel abverlangen. Es geht nun jedoch darum, die Infektionszahlen nicht weiter in die Höhe zu treiben.

 

 

Bitte nehmen Sie mit der Kindergartenleiterin Frau Huber persönlich Kontakt auf (unter 08341-81444), wenn Sie für Ihr Kind einen Notbetreuungsplatz benötigen. 


Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern in Kindertageseinrichtungen

 

Stand: 02.12.2020

 

Wann muss mein Kind auf jeden Fall zuhause bleiben?

 

Kranken Kindern mit akuten Symptomen einer übertragbaren Krankheit wie

  • Fieber
  • Husten
  • Kurzatmigkeit bzw. Luftnot
  • Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns
  • Hals- oder Ohrenschmerzen
  • (fiebriger) Schnupfen
  • Gliederschmerzen
  • starke Bauchschmerzen
  • Erbrechen und/oder Durchfall

ist der Besuch der Kita, HPT oder Kindertagespflegestelle nicht erlaubt.

 

 

Ein Besuch der Kita/HPT/Kindertagespflegestelle ist erst wieder möglich, wenn

  • das Kind bei gutem Allgemeinzustand mindestens 48 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist,
  • das Kind 48 Stunden fieberfrei war und

 

Darf mein Kind mit leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Erkältungssymptomen (Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten) in die Kita/HPT/Kindertagespflegestelle gehen?

 

Vorab ist zu sagen: Eine Besuchspflicht der Betreuungseinrichtung gibt es nicht.

  • Kindern in Kinderkrippe/Kindergarten/Kindertagespflegestelle/HPT bis zum Schulalter und Schulkindern der Grundschulen/Grundschulstufen ist der Besuch der Betreuungseinrichtung mit leichten, neu auftretenden nicht fortschreitenden Krankheitssymptomen (wie Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten ohne Fieber) erlaubt.
  • Für Kinder ab der Jahrgangsstufe 5 gilt:
    • Ab dem Tag, an dem die Symptome aufgetreten sind, ist der Besuch der Betreuungseinrichtung nicht erlaubt.
    • Der Besuch der Betreuungseinrichtung ist erst wieder möglich, wenn
      • nach mindestens 48 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt wurde und
      • im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen leiden bzw. bei diesen eine SARS-CoV-2-Infektion ausgeschlossen wurde. 

Infos für Eltern und Erziehungsberechtigte zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen

bei Kindern in Kindertageseinrichtungen

 

Stand: 16.11.2020

 

Wann muss mein Kind auf jeden Fall zuhause bleiben?

 

Kranken Kindern mit akuten Symptomen einer übertragbaren Krankheit wie

  • Fieber
  • Husten
  • Kurzatmigkeit bzw. Luftnot
  • Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns
  • Hals- oder Ohrenschmerzen
  • (fiebriger) Schnupfen
  • Gliederschmerzen
  • starke Bauchschmerzen
  • Erbrechen und/oder Durchfall

ist der Besuch der Kita, HPT oder Kindertagespflegestelle nicht erlaubt.

 

 

Ein Besuch der Kita/HPT/Kindertagespflegestelle ist erst wieder möglich, wenn

  • das Kind bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist,
  • das Kind 24 Stunden fieberfrei war und
  • zusätzlich ein entsprechendes ärztliches Attest oder ein negativer Corona-Test (PCR- oder Antigen-Test) vorliegt (Entscheidung über Test trifft Ärztin/Arzt). 

 

Darf mein Kind mit leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Erkältungssymptomen (Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten) in die Kita/HPT/Kindertagespflegestelle gehen?

 

Vorab ist zu sagen: Eine Besuchspflicht der Betreuungseinrichtung gibt es nicht.

  • Kindern in Kinderkrippe/Kindergarten/Kindertagespflegestelle/HPT bis zum Schulalter und Schulkindern der Grundschulen/Grundschulstufen ist der Besuch der Betreuungseinrichtung mit leichten, neu auftretenden nicht fortschreitenden Krankheitssymptomen (wie Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten ohne Fieber) erlaubt.
  • Für Kinder ab der Jahrgangsstufe 5 gilt:
    • Ab dem Tag, an dem die Symptome aufgetreten sind, ist der Besuch der Betreuungseinrichtung nicht erlaubt.
    • Der Besuch der Betreuungseinrichtung ist erst wieder möglich, wenn
      • nach mindestens 48 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt wurde und
      • im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen leiden bzw. bei diesen eine SARS-CoV-2-Infektion ausgeschlossen wurde. 

Aktuelle Infos: Der Drei-Stufen-Plan wird ausgesetzt (voraussichtlich bis 30.11.2020)

 

Erklärtes Ziel der Staatsregierung ist es, dass trotz der aktuellen pandemischen Lage die Kindertageseinrichtungen/HPTs grundsätzlich offen bleiben. Im Grunde gilt daher: In allen Kindertageseinrichtungen/HPTs findet der Regelbetrieb unter Beachtung des zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) und dem Bayerischen

Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) abgestimmten aktuellen Rahmenhygieneplans zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogischen Tagesstätten unter Berücksichtigung der jeweilsaktuellen Rechtslage statt.

 

Der Drei-Stufen-Plan, der sich grundsätzlich an der Sieben-Tage-Inzidenz des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt orientiert hat, wird bis mindestens 30. November 2020 ausgesetzt. Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung allein aufgrund eines bestimmten eingetretenen Inzidenzwerts erfolgen nicht. Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen/HPTs werden nur angeordnet, wenn ein Infektionsgeschehen vorliegt.

 

Auszug aus: Vollzug des Infektionsschutzgesetzes "Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und heilpädagogische Tagesstätten".

 


 

Der Drei-Stufen-Plan 

 

STUFE 3: rot 

 

Besuch der Einrichtung mit leichtem Schnupfen und/oder gelegentlichem Husten ohne Fieber ohne Kontakt zu SARS-CoV2 Infizierten nur nach negativem PCR-Test auf SARS-CoV-2 oder einem ärztlichen Attest möglich. Die Vorlage eines negativen PCR-Tests ist also nicht zwingend notwendig; ausreichend ist auch die Vorlage eines ärztlichen Attestes, das bestätigt, dass kein Anhalt für eine COVID-19-Erkrankung vorliegt.       

 

 

Nach der Erkrankung können Kinder bei gutem Allgemeinzustand und mindestens 48 Stunden nach Abklingen der Symptome und Fieberfreiheit die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen.  (Stand: 19. Oktober 2020)

 


 

Drei-Stufen-Plan: Stufe 3 erreicht

 

Das Gesundheitsamt stellte fest, dass die  Stufe 3:   des Rahmenhygieneplans Corona für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten ab 18.10.2020 erreicht ist. Es sind die vorgeschriebenen Maßnahmen des „Rahmen-Hygieneplans Corona für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten gültig ab 01.09.2020“ umzusetzen.

 

 

Damit gelten die folgenden zusätzlichen Maßnahmen nach dem Rahmenhygieneplan in unserer Kita:

  1. Das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
  2. Händewaschen und Handdesinfektion sind regelmäßig durchzuführen
  3. Die Betreuung der Kinder erfolgt in festen Gruppen, offene Konzepte sind auszusetzen
  4. Einnahme der Mahlzeiten in festen Gruppen
  5. Nur nach negativem PCR-Test auf SARS-CoV-2 dürfen Kinder mit leichtem Schnupfen und/oder gelegentlichem Husten ohne Fieber ohne Kontakt zu SARS-CoV2 Infizierten die Kita wieder besuchen

 

Wichtige Informationen für die Eltern:

  • Bitte betreten Sie das Gelände der Kita nur noch mit Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Desinfizieren oder waschen Sie sich die Hände beim betreten der Einrichtung.
  • Halten Sie Abstand zwischen den Eltern und dem Personal.
  • Geben Sie ihr Kind an der Gruppentüre ab.
  • Benutzen Sie den für Sie gekennzeichneten Ausgang - die Eingangstüre ist aktuell als Ausgang gesperrt.
  • Bitte lassen Sie Ihr Kind auch bei leichtem Schnupfen und/oder gelegentlichem Husten ohne Fieber ab heute nun wieder zu Hause! Wir haben die Aufgabe alle Kinder mit Symptomen wieder von Ihnen abholen zu lassen.

 

Momentan hat das Gesundheitsamt für die Kindertagesstätten im Landkreis Ostallgäu noch keine Notbetreuung angeordnet.

 

 

Alle Maßnahmen die getroffen wurden und werden, dienen Ihrem und unserem Schutz und sind schlichtweg Vorschrift! Wie schnell sich das Virus ausbreiten kann, zeigen die aktuellen Zahlen. Je verantwortungsvoller wir mit der Situation umgehen, desto sicherer können wir das Alltagsleben im Kindergarten gestalten.

 

 

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung. Bleiben Sie gesund! 

Ihr und Euer Kindergartenteam des Kindergarten St. Vitus

So findet man uns

Kindergarten St. Vitus
Am alten Sportplatz 2
87665 Mauerstetten
Tel.: 08341 81444
Mail :  kiga.mauerstetten@bistum-augsburg.de

 

 

Kleinstkindergarten Regenbogen

Unterangerweg 2

87665 Mauerstetten

Tel.: 08341 9558010

Mail :  kiga.mauerstetten@bistum-augsburg.de